B-G-M-P Rechtsanwälte in Würzburg

Ermittlungsverfahren/Strafverfahren

Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) oder deren Hilfsbeamte (Polizei) Hinweise auf eine Straftat erhalten. Es liegt dann ein sogenannter Anfangsverdacht einer Straftat vor. Die Behörde muss nun von Amts wegen ermitteln. Der Anfangsverdacht kann durch eigene Kenntnis der Behörde entstehen – die Polizei bemerkt einen Verkehrsverstoß und hält den Fahrer an – oder durch die Strafanzeige eines Bürgers. Manche Taten setzen einen Strafantrag des von der Tat Betroffenen voraus, beispielsweise ehrverletzende Handlungen wie die Beleidigung, aber auch Fälle der einfachen Körperverletzung (hier kann die Staatsanwaltschaft letztlich aber auch ohne Antrag ein eigenes Einschreiten wegen des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Tat durchsetzen).

Oftmals läuft das Ermittlungsverfahren an, ohne daß der Beschuldigte dies weiß. Es werden Beweise gesammelt und Zeugen verhört; in schwerwiegenderen Fällen kann auch mittels Überwachung und technischer Hilfsmittel versucht werden, den Täter zu überführen.

Obwohl die Ermittlungen neutral ablaufen sollen und sowohl die gegen als auch für den Beschuldigten sprechenden Fakten gesammelt werden sollen, ist in der Praxis häufig zu beobachten, daß einseitig zu Lasten des Beschuldigten ermittelt wird. Entlastende Beweise werden oftmals großzügig übergangen, Aussagen werden häufig dahingehend interpretiert, dass das Ermittlungsbild „stimmt“. Daher ist es bereits in diesem Teil des Ermittlungsverfahrens, dem sogenannten Vorverfahren, äußerst wichtig, keine belastenden Aussagen zu tätigen. Da der Beschuldigte oftmals nicht weiß, was ihm konkret zur Last gelegt wird und was nachweisbar ist, kann daher der Rat nur lauten: keine Aussage ohne Anwalt und Akteneinsicht!

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens oder spätestens nach dessen Abschluß wird der Beschuldigte mit dem mehr oder weniger bestimmten Tatvorwurf konfrontiert werden. Hier kann es zu einschneidenden Maßnahmen gegen ihn kommen. Neben der meist schriftlichen Mitteilung der Ermittlungen und der Aufforderung, hierzu bei der Polizei Stellung zu nehmen (Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung), sind vor allem die Durchsuchung von Wohnung, Fahrzeugen, Büro und anderen Örtlichkeiten mittels Durchsuchungsbeschluss und, im schlimmsten Fall, die Verhaftung mittels eines Haftbefehls (Untersuchungshaft) zu nennen. An diesen sind in der Regel recht strenge Anforderungen zu stellen, bevor er vom zuständigen Ermittlungsrichter erteilt wird; deren Auslegung variiert aber von Gericht zu Gericht und von Bundesland zu Bundesland. Der Durchsuchungsbefehl hingegen ist relativ schnell erwirkt – die Wirkung hingegen kann, besonders bei einer Durchsuchung am Arbeitsplatz, äußerst fatal sein.

Spätestens dann, wenn Sie auf die eine oder andere Weise von den Ermittlungen gegen Sie Kenntnis erlangen, sollten Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nehmen Sie jedes Ermittlungsverfahren ernst. Glauben Sie keinen Beschwichtigungen, auch nicht solchen der Polizei. Machen Sie keine Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung – jede Stellungnahme wird im Zweifel zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Bedenken Sie: da Sie keine Akteneinsicht hatten, wissen Sie gar nicht, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Jede Äußerung ist somit eine Äußerung „ins Blaue hinein“ – vielleicht erhärtet sich genau durch diese Aussage erst der Verdacht gegen Sie!

In Zusammenarbeit mit anwaltssuche.de:


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