B-G-M-P Rechtsanwälte in Würzburg

Eherecht und Familienrecht

Das Familienrecht umfasst zum einen die Rechtsbeziehungen, die zwischen den durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen entstehen. Zum anderen regelt es die gesetzlichen Vertretungsfunktionen, die außerhalb der Verwandschaftsverhältnisse bestehen, die Vormundschaft, die Pflegschaft und die rechtliche Betreuung.

Das Familienrecht ist Teil des Zivilrechts, hat aber spezielle Rechtsvorschriften und Gerichtszweige.

Im Bereich des Ehe- und Familienrechts stehen wir Ihnen bei Scheidungen zur Seite. Wir vermitteln bereits außergerichtlich, damit eine anstehende Scheidung zumindest in rechtlicher Hinsicht problemlos und im gegenseitigen Einverständnis vollzogen werden kann. Sollte ein Streit unvermeidbar sein, setzen wir uns mit der Gegenseite auseinander und setzen Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.

Darüber hinaus beraten wir Sie bei allen Fragen zum Thema Unterhalt und setzen Ansprüche in diesem Bereich für Sie oder Ihr Kind durch bzw. wehren unberechtigte Ansprüche ab.

Sollte es Problem bezüglich des Sorge- oder Umgangsrechts geben, so helfen wir Ihnen auch hier weiter und versuchen, mit Rücksicht auf das Kindeswohl, zunächst außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Im Streitfall kann hier mittels einstweiliger Anordnung schnell ein vorläufiger Rechtsschutz erwirkt werden, der zumindest die wichtigsten Punkte für die Gegenseite verbindlich festlegt und dazu zwingt, sich an Abmachungen und Regelungen zu halten.

Gerade im Familienrecht ist es wichtig, auf „Waffengleichheit“ zu setzen. Lassen Sie sich hier nicht anwaltlich vertreten, werden Sie wegen der umfangreichen und komplexen Materie und der emotionalen Belastung schnell übervorteilt. Die Konsequenzen lassen sich dann nur schwer wieder rückgängig machen und dauern – z.B. bei Unterhaltsverpflichtungen, aber auch bei Sorgerechtsentscheidungen - meist sehr lange Zeit an.

Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz soll zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten u.a. im häuslichen Bereich und bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen bewirken. Opfer können aufgrund dieses Gesetzes gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen beantragen und im Einzelfall die Überlassung einer ehelichen oder gemeinsam genutzten Wohnung bei Gericht erwirken.

Zum effizienten Vorgehen in diesem Bereich sind Eilentscheidungen möglich und zumeist auch notwendig.

Das Gewaltschutzgesetz gilt nicht nur für eheliche Lebensgemeinschaften, sondern auch für nicht-eheliche sowie für sonstige Lebensgemeinschaften, und zwar unabhängig davon, ob das Opfer weiblich oder männlich ist.

Das Gericht kann im Einzelfall Schutzanordnungen vor Gewalt und Nachstellungen erlassen, wenn das Opfer misshandelt wurde oder von Misshandlung bedroht ist sowie, wenn dem Opfer nachgestellt wird oder dieses z.B. durch Telefonanrufe und Zusendung von Mails unzumutbar belästigt wird. Das Gericht kann dem Täter insbesondere verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten, bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, etc.), Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sowohl telefonisch als auch per E-Mail, Fax, SMS, etc. oder ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.

Werden solche Schutzanordnungen verhängt und wird hiergegen verstoßen, so stellt dies gem. § 4 GewaltSchG eine Strafbarkeit dar.

Eherecht und Familienrecht wird bei B-G-M-P von Rechtsanwältin Kerstin Bauer betreut.